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OLG Bremen (4 WF 137/12) | Datum: 12.11.2012
Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers vom 01.10.2012 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf [...]